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für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Mieten und Pachten
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... der Wertermittlung

Verkehrswert:

Der Verkehrswert wird gemäß § 194 BauGB "durch den Preis bestimmt, der im Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre."

Zur Ermittlung des Verkehrswertes wird nach den Vorschriften der Wertermittlungsverordnung (WertV) das Vergleichswertverfahren, das Sachwertverfahren, das Ertragswertverfahren oder mehrere dieser herangezogen. Die zur Verkehrswertermittlung angewandten Verfahren sind nach der Art des Gegenstands der Wertermittlung unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehen den Gepflogenheiten und den sonstigen Umständen des Einzelfalls zu wählen.

Die jeweilige Wahl ist zu begründen.

Beleihungswert § 12 Hypothekenbankgesetz (HypBankG):

Der Beleihungswert ist ein Begriff aus dem Bankensegment. Bei der Ermittlung des Beleihungswertes spielen insbesondere die Dauerhaftigkeit und die Nachhaltigkeit der Eigenschaften und Erträge des Grundstücks eine Rolle. So wird der Beleihungswert eines Grundstücks zurückhaltend und mit Vorsicht geschätzt und darf den sorgfältig ermittelten Verkaufswert nicht übersteigen.

Bedarfswert § 138 BewG:

Die Bedarfsbewertung ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Im Rahmen der Bedarfsbewertung werden Grundbesitzwerte gesondert zum 1. Januar 1996 festgestellt, wenn sie für die Erbschaftsteuer oder Grunderwerbssteuer erforderlich sind. Damit werden Einheitswerte im Rahmen der Erbschaftssteuer ab 1. Januar 1996 und bei der Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 entsprechend ersetzt und nicht mehr angewandt. Der Bedarfswert wird in einem standardisierten Verfahren festgestellt. Liegt der Bedarfswert über dem Verkehrswert des Grundstückes und weist der Steuerpflichtige dies durch ein Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach, ist der niedrigere Wert festzustellen (sog. Öffnungsklausel).

Bodenwert vgl. §§ 13-14 WertV:

Der Bodenwert versteht sich in der Regel als Wert des freigelegten bzw. unbebauten Grundstücks bei üblicher und (planungs- sowie bauordnungs-) rechtlich zulässiger sowie wirtschaftlich optimaler Nutzung. Dabei bestimmt sich der Wert des Grundstücks unter der Fiktion, keine wesentlichen Bestandteile zu besitzen. Der Bodenwert wird in der Regel auf der Grundlage von Vergleichskaufpreisen im Vergleichswertverfahren ermittelt. Neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können auch geeignete Bodenrichtwerte herangezogen werden. Abweichungen des Bodenrichtwertes vom zu bewertenden Grundstück sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer Weise zu berücksichtigen.

Bodenrichtwert § 196 BauGB:

Bodenrichtwerte sind auf der Grundlage der Kaufpreissammlung von den örtlich zuständigen Gutachterausschüssen ermittelte durchschnittliche Lagewerte des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken (Bodenrichtwertzone). Sie sind für die Bodenwertermittlung geeignet, wenn sie hinreichend bestimmt sind. D.h. sie sollten den nach örtlichen Verhältnissen, der Lage und dem Entwicklungszustand gegliedert und nach Art und Maß der baulichen Nutzung, dem erschließungs-(beitrags)rechtlichen Zustand und der jeweils vorherrschenden Grundstücksgestalt bestimmt sein.

Buchwert:

Der Buchwert ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Mit diesem Wert, wird ein Wirtschaftsgut in der Handels- und Steuerbilanz auf der Aktiv- oder der Passivseite ausgewiesen. Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind die Obergrenze für den Buchwert. Anschaffungs- und Herstellungskosten vermindert um die Abschreibung, die Untergrenze bei abnutzbaren Gütern.

Einheitswert:

Der Einheitswert wird für steuerliche Zwecke berechnet. Der Einheitswert ist Grundlage für die Berechnung und Festsetzung der Grund- und Gewerbesteuer (bis 1996 auch für die Erbschaft- und Schenkungssteuer). Der Einheitswert wird in einem vereinfachten (pauschalierten) Ermittlungsverfahren berechnet. Liegt der Einheitswert über dem Verkehrswert des Grundstückes und weist der Steuerpflichtige durch ein Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen den niedrigeren Verkehrswert nach, ist der niedrigere Wert festzustellen (sog. Öffnungsklausel).

Market value:

Market value ist ein Angelsächsicher Wertbegriff. Der Market value ist der wahrscheinlichste zu erzielende Verkaufspreis, wenn dem Verkäufer zuvor eine hinreichende Zeitspanne zur Vermarktung zur Verfügung steht. Sinngemäß ist er identisch mit dem Verkehrswert.

Markt-Rating:

Markt-Rating bzw. Objekt-Rating versteht sich als systematische Erfassung, Kategorisierung und Analyse der wesentlichen Chancen und Risiken von Immobilien. Das Rating liefert eine Aussage über die zukünftige Entwicklung der Immobilien gegenüber vergleichbaren Objekten. Diese werden möglichst auf Basis struktureller Modelle sowie auf detaillierte Markt-, Objekt- und Transaktionsdaten erstellt.

Marktwert:

Der Marktwert ist eine seltenere, veraltete Bezeichnung für den Verkehrswert.

Objekt-Rating:

siehe Markt-Rating

Portfoliowert / Portfoliobewertung:

Die Bewertung von Immobilienportfolios können durch Transaktionen, Finanzierungen, Portfolioanalysen, Bilanzierung, Unternehmensveränderungen und Verbriefung veranlasst werden. Das Markt- und Objektrating können neben der reinen Bewertung des Portfolios wichtige Informationen liefern.

Versicherungswert:

Der Versicherungswert ist der versicherte Wert der Gebäude und sonstiger Aufbauten eines Grundstücks, er orientiert sich am Wiederbeschaffungswert der Immobilie.

Verkaufswert:

Der Verkaufswert kommt als Begriff nur in den Beleihungsgrundsätzen von Bankinstituten vor. In der Praxis wird damit ein Wert verstanden, zu dem das Objekt verkaufbar ist. Zu unterscheiden sind hierbei Werte bei beabsichtigtem schnellem Verkauf und Werte, die als bestmöglicher Preis zu verstehen sind.

   
 
 
 
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